Satzung für den LandFrauenverein Bröckel

§ 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Bröckel

(2) Der Verein wurde am 15. Februar 1952 gegründet.

(3) Das Vereinsgebiet erstreckt sich über folgende Ortschaften: Bröckel

(4) Der LandFrauenverein ist Mitglied im Kreisverband Celle und im Niedersächsischen LandFrauenverband Hannover e.V.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein vertritt und fördert die Interessen der Frauen im ländlichen Raum.

(2) Parteipolitisch unabhängig, auf christlicher Grundlage, jedoch überkonfessionell setzt sich der LandFrauenverein für die Verbesserung der ländlichen Verhältnisse ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind.

(3) Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

  • Vertretung der berufsständischen Interessen der Frauen in der Landwirtschaft
  • Information und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung der Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft
  • Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes
  • Förderung der Kinder und Jugendlichen im ländlichen Raum

 

(4) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2) Jede Frau, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.

(3) Die Aufnahme erfolgt anhand einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand des Vereins.

(4) Einzelpersonen und juristische Personen können als Fördermitglieder aufgenommen werden.

(5) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September des Jahres an den Vorstand erklärt werden. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

(6) Vereinsmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand sind oder in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen haben.

(7) Einzelpersonen, die sich in besonderer Weise um die Arbeit und Entwicklung des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Jahreshauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

§ 4 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

      1. die Jahreshauptversammlung,

      2. der Vorstand,

      3. der erweiterte Vorstand.

 

§ 5 Jahreshauptversammlung

(1) Die Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(2) Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt auf schriftlichem Wege im vereinsüblichen Verfahren mit Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
  • Genehmigung des Haushaltsabschlusses
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüferinnen
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Festlegung der Höhe der Vergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes
  • Bestätigung der örtlich gewählten Ortsvertrauensfrauen
  • Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Wahlordnung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
  • Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.

 

(4) Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach der von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Wahlordnung

(5) Über die Jahreshauptversammlung ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin sowie der Schriftführerin unterschrieben wird. Es ist den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

(6) Jedes Mitglied hat auf der Jahreshauptversammlung eine Stimme, wobei das Stimmrecht an die Zahlung des Mitgliedsbeitrages gebunden ist. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • der Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der Schriftführerin,
  • der Kassenführerin,
  • bis zu 5 weiteren Beisitzerinnen.

 

(2) Der Vorstand sollte die Struktur der Mitglieder widerspiegeln

(3) Die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und den geschäftsführenden Vorstand. Ohne stellvertr. Vorsitzende  bilden die 1. Vorsitzende, die Schriftführerin und die Kassenwartin den geschäftsführenden Vorstand. Jede ist einzelvertretungsberechtigt und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Dem Vorstand können Ehrenvorstandsmitglieder angehören. Diese haben im Vorstand kein Stimmrecht.

(5) Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.

Wiederwahl ist zulässig; jedoch sollten die Vorstandsmitglieder ihr Amt nicht länger als 12 Jahre ausüben.

(6) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ersatzwahl statt.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes können in einem angemessenen Umfang für
      ihren Arbeits- und Zeitaufwand (auch pauschale) Vergütungen erhalten. Die
      Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshaupt-
      versammlung beschlossen.

(8) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  • Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der LandFrauenvereine und im Niedersächsischen LandFrauenverband Hannover e.V.
  • Vorbereitung und Durchführung der Jahreshauptversammlung, Versammlungen und der übrigen Veranstaltungen
  • Ausführung der von der Jahreshauptversammlung bzw. Versammlungen gefassten Beschlüsse.
  • Vorschlag von Ehrenvorstandsmitgliedern
  • Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern.

 

(9) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr
      statt.

(10) Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll anzufertigen, das an alle Vorstandsmitglieder ausgehändigt wird und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist 

(11) Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern laufend, insbesondere aber in der Jahreshauptversammlung zu berichten

(12) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

§ 7 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Ortsvertrauensfrauen.

(2) Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal  im Jahr statt.

(3) Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereins sowie deren künftiger Planung.

(4) Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist ein schriftliches Ergebnis- und Beschlussprotokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden und Schriftführerin zu unterschreiben und bei der nachfolgenden Sitzung des erweiterten Vorstandes zu genehmigen ist.

 

§ 8 Die Ortsvertrauensfrauen

(1) Die Ortsvertrauensfrauen sind für einen Ort bzw. Ortsteil zuständig. Sie vertreten den LandFrauenverein und führen die Aufgaben des Vereins in ihrem jeweiligen Bereich durch.

(2) Die Ortsvertrauensfrauen werden von den Mitgliedern in ihren Orten im Beisein der Vorsitzenden bzw. einer ihrer Stellvertreterinnen für die Dauer von vier Jahren gewählt und auf der Jahreshauptversammlung bestätigt.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Durchführung von Versammlungen

Zusätzlich zur Jahreshauptversammlung finden mindestens 5 x jährlich weitere Versammlungen statt. Diese dienen der Information des Vorstandes über die Arbeit des LandFrauenvereins, des Kreisverbandes, des Niedersächsischen LandFrauenverbandes Hannover und des Deutschen LandFrauenverbandes sowie der Bildungsarbeit und weiteren Anliegen des LandFrauenvereins.

 

§ 10 Bildung von Ausschüssen

(1) Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können die Organe Ausschüsse bilden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch die Organe berufen. Über die Ergebnisse ist diesen zu berichten.

 

§ 11 Beschlussfähigkeit, Abstimmung, Wahlen

(1) Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen worden ist.

(2) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung gewünscht. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(3) Wahlen werden nach der von den Mitgliedern beschlossenen Wahlordnung durchgeführt. Sie erfolgen in geheimer Abstimmung. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit.

 

§ 12 Mitgliederbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig; auch Ehrenmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Stimmrecht ist gebunden an die Zahlung des Mitgliedsbeitrags.

(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 30.04. des Geschäftsjahres zu zahlen.

 

§ 13 Vergütung und Aufwandsentschädigung

(1) Den Vorstandsmitgliedern, den Ortsvertrauensfrauen sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, muss der im Rahmen ihrer Tätigkeiten entstandene Aufwand (Porto, Fahrtkosten, sonstige Sachkosten) erstattet werden. Darüber hinaus sollte den Vorstandsmitgliedern eine Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand gezahlt werden.

(2) Die Höhe der Vergütung wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

(2) Ist diese Jahreshauptversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung dem Kreisverband der LandFrauenvereine zwecks Förderung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

 

Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am

Datum....................in ....................................................beschlossen.

 

 

Vorsitzende                                         

Ann-Katrin Berkhan

 

Stellv. Vorsitzende                                Stellv. Vorsitzende                                 ___

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